Die Bezeichnung Provinz umschreibt eine Organisationseinheit innerhalb
eines Gesamtordens. Das Wort Provinz ist dem römischen Recht entliehen
und war die Bezeichnung für ein Verwaltungsgebiet außerhalb Italiens.
Eine
Ordensprovinz besteht aus mindestens drei Kommunitäten. Sie wird
von einem Provinzial und seinem Rat geleitet. Wenn es notwendig ist,
kann ein Provinzkapitel beschließen, dass einzelne Häuser der Provinz
zu einer
Provinzdelegatur zusammengeschlossen werden. Diese wird von
einem Provinzdelegaten und seinem Rat geleitet, die vom Provinzial
ernannt werden. Seine Entscheidungen kann der Delegat aber nur in
Abhängigkeit vom zuständigen Provinzial treffen.
Wenn sich eine
Provinzdelegatur oder eine Gründung so gut entwickelt, dass sie in
absehbarer Zeit zu einer selbstständigen Provinz erhoben werden kann,
gibt es zwei Möglichkeiten, diesen Schritt vorzubereiten: Die
entsprechenden Einrichtungen werden zur
Generaldelegatur erhoben. Diese
wird von einem Generaldelegaten und seinem Rat geleitet, die vom
General ernannt werden. Seine Entscheidungen kann der Delegat aber nur
in Abhängigkeit von der Generalkurie treffen.
Der andere Weg: Die betreffenden Häuser werden zu einer
Vizeprovinz
erhoben, sie besteht aus mindestens drei Kommunitäten. Sie wird von
einem Vizeprovinzial mit seinem Rat geleitet, die vom General ernannt
werden.
Der Österreichischen Ordensprovinz der Barmherzigen Brüder sind die
beiden Provinzdelegaturen Ungarn (seit 1993) und Slowakei (seit 1997)
angeschlossen. Die Generaldelegatur Indien wurde im Juni 2005 zu einer
eigenständigen Provinz erhoben.
Derzeit gliedert sich der Orden in
- 21 Provinzen,
- 1 Vizeprovinz,
- 6 Generaldelegaturen und
- 6 Provinzdelegaturen.
Aus unserern Generalstatuten:
Errichtung von Provinzen und Vizeprovinzen
88. Für die Errichtung einer neuen Provinz oder Vizeprovinz sind
wenigstens drei kanonisch errichtete Kommunitäten erforderlich und
zudem eine angemessene Anzahl von geeigneten Mitbrüdern zur Leitung und
Führung der verschiedenen Ausbildungszentren.
Nach Errichtung einer neuen Provinz oder Vizeprovinz ernennt der
General, mit Zustimmung seines Rates und nach Anhörung der zu ihr
gehörenden Mitbrüder, den Provinzial, die Räte, die Hausoberen und die
Magister der Novizen und Scholastiker.
Das Kapitel der neuen Provinz oder Vizeprovinz wird nach dem für die
anderen Provinzen festgelegten Turnus gehalten. Die Wahlen finden in
der vorgeschriebenen Weise statt.
General- und Provinzdelegaturen
89. Wenn besondere Gründe dazu raten, können eine oder mehrere
Kommunitäten zu einer Generaldelegatur errichtet werden. Diese
untersteht unmittelbar dem Generaldefinitorium.
Die Leitung der Generaldelegatur wird einem Generaldelegaten
übertragen, der die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen
und sechs Professjahre vollendet haben muss.
Er besitzt die ordentlichen Befugnisse und Vollmachten, die ihm von der
Satzung der Delegatur zugewiesen werden und außerdem die, die ihm der
General, bei Bedarf, mit Zustimmung seines Rates zuweist. Der Delegat
wird von zwei bis vier Mitbrüdern mit feierlicher Profess in der
Eigenschaft von Räten unterstützt.
Der General ernennt mit Zustimmung seines Rates und nach Anhörung der
Mitbrüder der Delegatur, wenn er dies für zweckdienlich hält, den
Delegaten, die Räte, die Hausoberen und die Magister der Novizen und
Scholastiker.
Zum gleichen Termin wie das Provinzkapitel kann die Generaldelegatur
vor den Ernennungen ein Sachkapitel abhalten. Die Teilnahme daran ist
wie bei den Provinzkapiteln gemäß Art. 96 und 97 geregelt.
90. Wenn wichtige Gründe vorliegen, können eine oder mehrere Kommunitäten der Provinz zu einer Provinzdelegatur erhoben werden.
Ihre Leitung wird einem Provinzdelegaten übertragen, der wenigstens
drei Jahre feierliche Profess hat. Er besitzt die Befugnisse und
Vollmachten, die ihm der Provinzial mit Zustimmung seines Rates zuweist.
Der Provinzdelegat soll zwei bis vier Mitbrüder mit feierlicher Profess
als Räte haben. Diese werden vom Provinzial mit Zustimmung seines Rates
und nach Anhörung des Provinzdelegaten und der Mitbrüder der Delegatur
ernannt.