Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Abfertigung alt
Die Ansprüche auf Abfertigung alt bleiben nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
Reformationstag
Der Reformationstag ist für Mitarbeiter*innen mit evangelischem Glaubensbekenntnis frei.
Altersteilzeit
Die Regelung des § 15 des Kollektivvertrages der konfessionellen Krankenanstalten Steiermark kommt auch für Ärzte zur Anwendung.
Resturlaub
Anerkannte Resturlaube, die nicht abbaubar waren, werden zum Stichtag des Übertrittes übernommen.
12 Stundendienste Pflege
Siehe Betriebsvereinbarung
Nebenbeschäftigung und „Sanatoriumsrecht“
Dies wird in unserem Haus dienstvertraglich wie folgt geregelt:
„Dem Dienstnehmer wird das Recht eingeräumt, eine Privatpraxis zu betreiben. Dies muss außerhalb der Dienstzeit geschehen und darf nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das Dienstverhältnis führen. Die Ordinationszeiten sind bekannt zu geben.
Jede sonstige ärztliche Tätigkeit, insbesondere eine Tätigkeit in anderen Krankenanstalten, Sanatorien oder in Privatpraxen oder Ordinationsgemeinschaften, die dem Betrieb einer Krankenanstalt ähnlich sind, ist untersagt oder bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Dienstgebers.“
Das bedeutet, dass das „Sanatoriumsrecht“ nicht gewährt wird, da es konkurrenzierend ist. Andere nicht konkurrenzierende Tätigkeiten wie z.B. Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Notarztdienste etc. werden genehmigt. Eine Ordinationstätigkeit ist lediglich bekannt zu geben. Wurde bereits im Dienstvertrag mit dem Krankenhaus der Elisabethinen ein „Sanatoriumsrecht“ gewährt, so gilt diese Vereinbarung vorerst weiter.
Jubiläumszuwendungen, Ärztedienstzulage, Überstunden, Entgeltfortzahlung, Berechnungsmodalitäten („Schnitte“)
Diese Themen wurden in den Arbeitsgruppe geklärt und werden in den jeweiligen Dienstverträgen geregelt.