Verschwiegenheitsverpflichtungen für Beschäftigte in Krankenanstalten

Mitarbeiter von Krankenanstalten sind nach der österreichischen Rechtsordnung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Die Verschwiegenheitsverpflichtungen ergeben sich insbesondere aus folgenden Normen:

 

1) Datenschutzgesetz

Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz).

 

Daten, die Patienten betreffen, unterliegen daher (mit wenigen Ausnahmen gegenüber Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern) generell der Verschwiegenheitsverpflichtung. Dies beginnt schon mit dem Umstand, ob eine betreffende, namentlich genannte oder aufgrund der Umstände erkennbare Person in einem Krankenhaus behandelt wird, bezieht sich selbstverständlich auch auf Befunde, Umstände im Zusammenhang mit der Erkrankung, Angehörige, Therapien, Aufnahme- und Entlassungsdaten, behandelnde Ärzte und dergleichen mehr.

 

 

2) Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Im österreichweit als Grundsatzgesetz gültigen Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz findet sich folgende Bestimmung:

 

Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen ... besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, ... (§ 9 Abs. 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz).

 

Die Verschwiegenheitspflicht nach diesem Gesetz besteht nur dann nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.

 

Die einzelnen Länder haben zum Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz Ausführungsgesetze erlassen, die Verschwiegenheitsverpflichtungen wie oben dargestellt umfassen.

 

 

3) Ärztegesetz

Im Ärztegesetz finden sich folgende Bestimmung:

 

Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (§ 54 Abs. 1 Ärztegesetz)

 

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
  2. Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
  3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
  4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. (§ 54 Abs. 2 Ärztegesetz)

 

4) Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (§ 6 Abs. 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

 

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
  2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder
  3. Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind. (§ 6 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

 

5) Dienstvertragliche Verpflichtungen

In den Dienstverträgen der Mitarbeiter finden sich regelmäßig Bestimmungen, wonach die Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände und zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet sind.

 

 

6) Kumulative Geltung

Die vorstehenden Bestimmungen gelten kumulativ, sohin nebeneinander. Anfragen von Dritten, ob eine bestimmte Person in einem Krankenhaus behandelt wird, an welcher Krankheit die betreffende Person leidet, wie es zu dieser Krankheit gekommen ist und dergleichen dürfen daher ausnahmslos nicht beantwortet werden. Bei Anfragen von Gerichten, Polizei, Behörden und Krankenversicherungsträgern ist jeweils die Weisung des Vorgesetzten einzuholen, soweit nicht generelle Weisungen derartige Auskünfte regeln.

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