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Inhalt:
Young woman is visiting her grandmother in nursing home
Stellvertretung durch andere

Jeder von uns kann sehr plötzlich so krank werden, dass er sich selbst nicht mehr mitteilen kann. Trotzdem soll er und sein Wille geachtet werden.

 

Sie können für solche Fälle vorsorgen.

Wer darf entscheiden, wenn ich nicht mehr kann?

Wenn Sie nicht entscheidungsfähig sind (weil Sie z.B. nach einem Schlaganfall bewusstlos sind), dann müssen andere Menschen Entscheidungen für Sie treffen.

 

Dafür kommen in Österreich folgende Personen in Frage:

  1. Jemand, den Sie zuvor selbst ausgewählt haben:
    • in einer Vorsorgevollmacht oder
    • in einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung
  2. Jemand, der Sie vertritt, wenn Sie nicht selbst vorgesorgt haben:
    • Ein nächster Angehöriger, der sich als gesetzlicher Erwachsenenvertreter registrieren lässt
    • Ein vom Gericht bestellter gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Wenn Sie weiterlesen, erfahren Sie in aller Kürze, was damit gemeint ist. 

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Vertrag.

Sie selbst wählen Ihren Vertreter.

In der Vorsorgevollmacht vereinbaren Sie mit Ihrem Vertreter, wie er Sie vertreten darf.

Der Vertreter spricht für Sie, wen Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

 

Informationen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht erhalten Sie bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren oder Rechtsanwälten (Kontakte siehe weiter unten).

Gewählte Erwachsenenvertretung

Eine gewählte Erwachsenenvertretung ist ein Vertrag.

Sie selbst wählen Ihren Vertreter.

Im Vertrag vereinbaren Sie mit Ihrem Vertreter, wie er Sie vertreten darf.

Der Vertreter spricht für Sie, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

 

Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist:

Sie müssen für die gewählte Erwachsenenvertretung nicht mehr voll entscheidungsfähig sein.

 

Informationen über die gewählte Erwachsenenvertretung erhalten Sie bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren oder Rechtsanwälten (Kontakte siehe weiter unten).

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Wenn Sie selbst keinen Vertreter bestellt haben, kann Sie ein Angehöriger vertreten.

Dazu muss sich der Angehörige als gesetzlicher Erwachsenenvertreter registrieren lassen.

Danach spricht der Angehörige für Sie, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

 

Sie können der Vertretung durch einen nächsten Angehörigen auch vorab widersprechen. Dazu müssen Sie eine Erwachsenenvertreter-Verfügung registrieren lassen.

 

Informationen und Registrierung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter erhalten Sie bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren oder Rechtsanwälten (Kontakte siehe weiter unten).

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Wenn sich kein Angehöriger als Vertreter registrieren lässt, wird das Gericht verständigt.

Das Gericht prüft, ob ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden muss.

Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine fremde Person.

Häufig gestellte Fragen

Wann benötige ich einen Vertreter?

  • Nur wenn Sie selbst nicht entscheiden können brauchen Sie einen Vertreter.

Kann ich jetzt schon einen Vertreter bestimmen?

  • Ja. Solange Sie entscheidungsfähig sind, können Sie selbst einen Vertreter bestimmen.
  • Wenn Sie voll entscheidungsfähig sind, machen Sie das über eine Vorsorgevollmacht.
  • Wenn Sie nicht voll entscheidungsfähig sind, machen Sie das über eine gewählte Erwachsenenvertretung.

Können mich meine Kinder ohne weiteres vertreten?

  • Nein. Eines Ihrer Kinder muss dafür eine offizielle Urkunde haben.
  • Diese Urkunde gibt es nur bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren oder Rechtsanwälten.

Wo kann ich keine Vertretung regeln?

  • Erwachsenenschutzvereine oder
  • Notare oder
  • Rechtsanwälte

Wie viel kostet das ungefähr?

  • Vorsorgevollmacht: 95 Euro
  • Gewählte Erwachsenenvertretung: 60 Euro
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung: 50 Euro
  • Hausbesuche zusätzlich 25 Euro pro Besuch

Wozu brauche ich dann eine Patientenverfügung?

  • In der Patientenverfügung können Sie Ihrem Vertreter mitteilen, welche Behandlungen Sie ablehnen.
  • Das hilft dem Vertreter bei der Entscheidung.
  • Aber Sie müssen für den Vertreter keine Patientenverfügung errichten.
Wo finde ich Ansprechpartner für weitere Informationen?

Justizministerium

Internetportal des Justizministeriums
zum Erwachsenenschutzrecht

Zur Internetseite

Erwachsenenschutzverein VertretungsNetz

1200 Wien

Forsthausgasse 16-20

Zur Internetseite

Erwachsenenschutzverein Niederösterreichischer Landesverein

3100 St. Pölten

Bräuhausgasse 5/2. Stock

Zur Internetseite

Erwachsenenschutzverein Hilfswerk Salzburg

5600 St. Johann im Pongau

Hauptstraße 91d

Zur Internetseite

Erwachsenenschutzverein Institut für Sozialdienste

6832 Röthis

Interpark Focus 40

Zur Internetseite

Österreichische Notariatskammer

1010 Wien

Landesgerichtsstraße 20

Zur Internetseite

Österreichische Rechtsanwaltskammertag

1010 Wien

Wollzeile 1-3

 

Die Rechtsanwaltskammern führen Listen jener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich gemäß § 28 Abs. 1 lit. o RAO als besonders geeignet einschätzen (siehe Links bei der jeweiligen Landes-Rechtsanwaltskammer).

Zur Internetseite

Rechtsanwaltskammer Burgenland

7000 Eisenstadt
Marktstraße 3

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte

Rechtsanwaltskammer für Kärnten

9020 Klagenfurt

Theatergasse 4/1

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte

Rechtsanwaltskammer Niederösterreich

3100 St. Pölten

Andreas-Hofer-Straße 6

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte

Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer

4020 Linz

Gruberstraße 21

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte

Salzburger Rechtsanwaltskammer

5020 Salzburg

Imbergstraße 31C

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte

Steiermärkische Rechtsanwaltskammer

8010 Graz

Salzamtsgasse 3/IV

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte

Tiroler Rechtsanwaltskammer

6020 Innsbruck

Meraner Straße 3/III

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte

Vorarlberger Rechtsanwaltskammer

6800 Feldkirch

Marktplatz 11

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte

Rechtsanwaltskammer Wien

1010 Wien

Ertlgasse 2

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte
Hinweis

Sämtliche Angaben in auf dieser Seite und in den angeführten Dokumenten erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Herausgebers ist ausgeschlossen.

 

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Barmherzigen Brüder Österreich können keine verbindlichen Patientenverfügungen errichtet werden. Für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist ein Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundiger Mitarbeiter der Patientenvertretungen („Patientenanwaltschaften“) zu konsultieren.

 

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Barmherzigen Brüder Österreich können keine Vorsorgevollmachten oder gewählte Erwachsenenvertretungen errichtet werden. Für die Errichtung dieser Vertretungen, deren Eintragung im ÖZVV sowie die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV ist ein Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein zu konsultieren.

 

In rechtlich strittigen Fällen empfiehlt es sich, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

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Zentrum für Ethik

der Barmherzigen Brüder Österreich

c/o Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien

Johannes-von-Gott-Platz 1

A-1020 Wien

Tel. +43 (1) / 21121-2270

 

E-Mail: ethik@bbprov.at

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