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12. September 2016

Das Ende der Sachwalterschaft

Stellvertretung bei medizinischen Entscheidungen soll neu geregelt werden

 

Das Justizministerium hat einen Gesetzesentwurf (2. Erwachsenenschutz-Gesetz) vorgelegt, in dem das Sachwalterrecht und die Vertretung durch Angehörige neu geregelt wird. Wie sehen die Eckpunkte in Bezug auf medizinische Entscheidungen aus?

 

Welche Vertretungsmöglichkeiten soll es künftig geben?

 

Der Gesetzesentwurf sieht vier Vertretungsmöglichkeiten vor:

  1. Vorsorgevollmacht
  2. Gewählte Erwachsenenvertretung
  3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung
  4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Vorsorgevollmacht

  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vorsorgevollmacht bleiben im Wesentlichen gleich.
  • Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht soll künftig auch vor einem Erwachsenenschutzverein (neue Bezeichnung für derzeitigen „Sachwalterverein“) möglich sein. Diese Option würde wesentlich günstiger sein als eine (weiterhin mögliche) Errichtung bei Notar oder Rechtsanwalt.

Gewählte Erwachsenenvertretung

  • Die gewählte Erwachsenenvertretung ist ein neues Rechtsinstrument.
  • Sie kann im Unterschied zur Vorsorgevollmacht auch noch dann errichtet werden, wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits beeinträchtigt ist. Sie unterliegt daher aber auch einer engeren gerichtlichen Kontrolle als die Vorsorgevollmacht.
  • Die gewählte Erwachsenenvertretung kann u.a. folgende Angelegenheiten umfassen:
    • Entscheidungen über medizinische Behandlungen
    • Entscheidungen über den dauerhaften Wohnort
  • Die gewählte Erwachsenenvertretung muss vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

  • Die gesetzliche Erwachsenenvertretung soll die derzeitige Vertretung durch nächste Angehörige ersetzen.
  • In Erweiterung zur derzeitigen Gesetzeslage sollen in Zukunft auch folgende Personen zum Kreis möglicher gesetzlicher Erwachsenenvertreter zählen:
    • Geschwister
    • Nicht und Neffen
    • Personen, die zuvor in einer Erwachsenenvertreterverfügung als Wunschkandidaten den Familienangehörigen gleichgestellt wurden
  • Die Befugnisse der gesetzlichen Erwachsenenvertreter sollen erweitert werden. Sie entsprechen im Wesentlichen den Befugnissen des gewählten Erwachsenenvertreters. Dazu zählen auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen und Entscheidungen über den dauerhaften Wohnsitz.
  • Die gesetzliche Erwachsenenvertretung unterliegt einer regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

  • Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll die derzeitige Sachwalterschaft ablösen.
  • Die Situationen, in denen eine gerichtliche Erwachsenenvertretung nötig wird, sollen durch die Neuregelung der anderen Vertretungsinstrumente weiter zurückgedrängt werden.
  • Gerichtliche Erwachsenenvertretungen sollen künftig nur noch für begrenzte Aufgabenbereiche (nicht mehr für alle Lebensbelange) und nur für begrenzte Zeit möglich sein.

Was ändert sich bei stellvertretenden Entscheidungen über medizinische Behandlungen?

 

Für alle Vertretungsformen (Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung) gilt:

  • Die derzeitige Unterscheidung zwischen „einfachen“ und „schwerwiegenden“ medizinischen Behandlungen (mit unterschiedlichen Entscheidungsbefugnissen) soll wegfallen.
  • Damit unterliegen alle Entscheidungen über medizinische Behandlungen denselben Regeln:
    • Wenn der Patient eine diesbezügliche Vorsorgevollmacht errichtet hat, entscheidet der Vorsorgebevollmächtigte.
    • Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, eine gewählte Erwachsenenvertretung zu errichten. Dann entscheidet der gewählte Erwachsenenvertreter.
    • Ist eine gewählte Erwachsenenvertretung nicht mehr möglich, so entscheidet der gesetzliche Erwachsenenvertreter.
    • Gibt es keinen gesetzlichen Erwachsenenvertreter, so entscheidet der gerichtliche Erwachsenenvertreter.
  • Neugeregelt werden soll auch die Entscheidungsfindung in Situationen, in denen noch kein Stellvertreter verfügbar ist. Im Zweifelsfall soll die Zustimmung eines Vertreters zur medizinischen Behandlung nicht erforderlich sein, wenn der Patient...
    • noch keinen zustimmungsberechtigten Vertreter hat und
    • die Behandlung aufgrund einer Gefährdung des Lebens, der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starken Schmerzen tunlichst binnen zwei Wochen durchgeführt werden sollte.
    • Dauert die Behandlung voraussichtlich über zwei Wochen hinaus an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich das Gericht zur Bestellung eines Vertreters anzurufen.

Was ändert sich bezüglich der Änderung des Wohnorts?

 

Anlässlich einer schweren, anhaltenden Erkrankung ist es mitunter erforderlich, den Wohnort dauerhaft zu ändern und v.a. eine Aufnahme in ein stationäres Pflegeheim ins Auge zu fassen. Wenn der Patient diese Entscheidung nicht selbst treffen kann, so sollen künftig folgende Regelungen gelten:

  • Wenn der Patient zuvor eine diesbezügliche Vorsorgevollmacht errichtet hat, so entscheidet der Vorsorgebevollmächtigte ohne gerichtliche Genehmigung (es sei denn, der Wohnort soll dauerhaft ins Ausland verlegt werden).
  • Gibt es keinen Vorsorgebevollmächtigten, so entscheidet ein gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter. Diese Vertreter benötigen allerdings für die Entscheidung eine gerichtliche Genehmigung.

Wie geht es mit dem Gesetzesvorhaben weiter?

 

  • Bis Mitte September 2016 läuft die Begutachtung des Ministerialentwurfs. Die Barmherzigen Brüder Österreich haben dazu eine ►Stellungnahme abgegeben.
  • Nach Ende der Begutachtung wird das Justizministerium allfällige Änderungen in den Entwurf einarbeiten. Dann wird der Justizminister den Gesetzesvorschlag in die Regierung einbringen.
  • Die Regierung übergibt den Gesetzesvorschlag dem Parlament zur Beratung und Beschlussfassung.
  • Geplant wäre, dass das Gesetz 2018 in Kraft tritt.
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